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WISSENSWERTES

ZIVILRECHTSÄNDERUNGSGESETZ 2004

Der Nationalrat hat das Zivilrechtsänderungsgesetz 2004 (ZivRÄG 2004) be­schlos­sen, welches mit 1.1.2004 bzw. 1.7.2004 in Kraft treten wird. Inhalt dieses Gesetzes ist ein schadensersatzrechtlicher Tatbestand für Verletzung der Pri­vat­sphä­re, Än­der­ungen im Konsumentenschutzgesetz sowie der Rechtsschutz des Grund­ei­gen­tü­mers gegen Beeinträchtigungen durch Bäume und Pflanzen aus der Nach­bar­lie­gen­schaft. Dieser letzte Bereich des Nachbarrechts wird kurz be­schrie­ben:

Nach geltendem Recht sind dem beeinträchtigten Liegenschaftseigentümer bei po­si­ti­ven (z.B. Laub, Nadeln) sowie negativen Immissionen (z.B. Schattenwurf) durch Bäume und Pflanzen auf der Nachbarliegenschaft keine Un­ter­lass­ungs­an­sprü­che eingeräumt. Das ABGB ermöglichte lediglich das Recht auf Entfernung von überragenden Ästen bzw. Wurzeln. Neu wurde in § 364 (3) ABGB folgende Ergänzung vorgenommen: "Ebenso kann der Grundstückseigentümer einem Nach­barn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Ein­wirk­ungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen, als diese das Maß des Abs. 2 überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen." Natürlich bedarf diese allgemeine Form­u­lie­rung ein Abstellen auf den Einzelfall unter Berücksichtigung eines ortsüblichen Ausmaßes, d.h. es gibt z.B. weiterhin kein gesetzliches Recht auf eine besondere Aussicht, jedoch Schutzmaßnahmen gegen besondere Beeinträchtigungen, z.B. durch Beschattung des Grundstücks, sodass Teile wegen fehlenden Lichteinfalls versumpfen oder eine künstliche Beleuchtung auch tagsüber notwendig ist.


Die Neuregelung des Überhangsrechts gemäß § 422 ABGB lautet:

  1. Jeder Eigentümer kann die in seinem Grund eindringenden Wurzeln eines frem­den Baumes oder einer anderen fremden Pflanze aus seinem Boden entfernen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst be­nütz­en. Dabei hat er aber fachgerecht vorzugehen und die Pflanzen möglichst zu schonen. Bundes- und landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von oder vor Bäumen und anderen Pflanzen, insbesondere über den Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz, bleiben unberührt.

  2. Die für die Entfernung der Wurzeln oder das Abschneiden der Äste not­wen­di­gen Kosten hat der beeinträchtigte Grundeigentümer zu tragen. Sofern diesem aber durch die Wurzeln oder Äste ein Schaden entstanden ist oder offenbar droht, hat der Eigentümer des Baumes oder der Pflanze die Hälfte der not­wen­di­gen Kosten zu ersetzen (in Kraft ab 1.7.2004).


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