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WISSENSWERTES

MUTWILLIGE PROZESSFÜHRUNG

...im Schlichtungsstellenverfahren
Prozesskostenersatz im Außerstreitverfahren

Ausgangssituation:

Hauseigentümer, Verwalter und Vermieter sowie Rechtsanwälte sind damit täglich konfrontiert - Mietervertreterverbände und sonstige aus öffentlichen Mitteln ge­för­der­te Vereinigungen stellen Anträge im Außerstreitverfahren auf Überprüfung des Mietzinses, der Betriebskosten, Rückzahlung von Investitionsablösen und vieles mehr. In vielen Fällen endet das Verfahren ergebnislos bzw. mit An­trags­zu­rück­zieh­ung, sehr oft kann das Ergebnis nur durch massive anwaltliche Vertretung her­bei­ge­führt werden, auf dessen Kosten der AntragsgegnerIn mangels Kos­ten­er­satz­pflicht - analog den Regeln der Zivilprozessordnung im Außer­streit­ver­fahr­en - sitzen zu bleiben vermeint.


Rechtlicher Anknüpfungspunkt - zentrale Norm § 37 Abs 3 Z 19 S 1 MRG:

Das Mietrechtsgesetz hat auf dem Grundsatz des alten Mietengesetzes, dass Rechts­an­walts­kost­en grundsätzlich von jeder Partei selbst zu tragen sind, fest­ge­halt­en. Eine Ausnahme gilt nur in dem besonderen Fall, dass Kosten mutwillig durch die Stellung nicht gerechtfertigter Anträge verursacht werden.

Es handelt sich dabei - wenn auch historisch zurückgehend - nicht um eine Pönale im Sinne des § 408 ZPO. Der Gesetzgeber hat mit der Kostenregelung des § 37 Abs 3 Z 19 MRG eine leichtere Durchsetzbarkeit der Ansprüche nach § 37 Abs 1 MRG angestrebt, ohne dass sich der Mieter/Antragsteller der nicht vorhersehbaren und unter Umständen hohen Kosten anwaltlicher Vertretung der Gegenseite im Falle eines Unterliegens aussetzen müsste. Neben dieser in Satz 1 ausgesprochenen Kost­en­tra­gungs­re­gel­ung unterscheidet § 37 Abs 3 Z 19 MRG grundsätzlich zwi­schen Verfahren, dem sich zwei Parteien bzw. mehrere Parteien (Mehr­par­tei­en­ver­fahr­en) gegenüberstehen.

Vordergründig geht es bei dieser Kostentragungsregelung jedoch um Bar­aus­la­gen, insbesondere um die Kosten des Sachverständigenbeweises. So ge­lan­gen in Zweiparteienverfahren die Bestimmungen der §§ 41 ff ZPO sinngemäß zur An­wend­ung, während im Unterschied dazu in Mehrparteienverfahren nach Bil­lig­keit zu entscheiden ist.

Der Hinweis des Gesetzes auf eine sinngemäße Anwendung der §§ 41 ff ZPO im Zu­sam­men­hang mit der Formulierung des Gesetzes "inwieweit andere Kosten... unter den Parteien zu teilen sind", bedeutet, dass § 37 Abs 3 Z 19 S 2 MRG die Bestimmungen der §§ 41 ff ZPO auch für das Zweiparteienverfahren nicht in dem strikten Umfang rezipiert, wie dies etwa in § 37 Abs 3 Z 13 MRG mit den dort genannten Bestimmungen der ZPO geschieht, von denen das Gesetz schlicht anordnet, dass sie anzuwenden sind. Der in § 37 Abs 3 Z 19 S 2 MRG enthaltene Hinweis auf eine bloß sinngemäße Anwendung der §§ 41 ff ZPO bedeutet somit zweierlei: Einerseits erlaubt er von dem strikten und nur durch § 43 Abs 2 ZPO ge­mil­der­ten Verhältnismäßigkeitsprinzip des Kostenrechts im streitigen Zivilprozeß so weit abzurücken, dass bei einem teilweisen Obsiegen beider Verfahrensparteien an­stel­le der Heranziehung der Quoten des Obsiegens und Unterliegens, die Kos­ten­auf­he­bung treten kann; andererseits erlaubt eine bloß sinngemäße Anwendung der §§ 41 ff ZPO auch eine Berücksichtigung eines Mehraufwandes einer Ver­fahr­ens­par­tei, sofern dieser auch im Interesse der anderen Verfahrenspartei getätigt wurde.

Grundsätzlich sind auf das Verwaltungsverfahren vor den Schlichtungsstellen im Sinne des § 39 MRG die Vorschriften des AVG anzuwenden. Aus diesem Grund gelten auch die Bestimmungen des § 37 Abs 3 Z 19 MRG über den Kostenersatz. Für den Fall der mutwilligen Antragstellung ist somit ein Ersatz der Kosten der rechts­freund­li­chen Vertretung im Verfahren vor den Schlichtungsstellen vorgesehen. Aufgrund der Subsidiarität der Zivilprozessordnung zu primär anzuwendenden Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten des AVG im Schlichtungsstellenverfahren ist § 237 Abs 3 ZPO, der die Kostenersatzpflicht bei Zurücknahme der Klage regelt, mangels Aufzählung im Verfahren vor der Schlichtungsstelle nicht unmittelbar anwendbar. Die Judikatur wendet jedoch - der Lehre folgend jene Bestimmungen analog an, da es ansonsten einen unauflösbaren Wertungswiderspruch darstellen würde, wenn ein Antragsgegner im Obsiegensfall bei mutwilliger Prozessführung die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung ersetzt bekommen würde, nicht aber im Falle der Zurückziehung eines solchen Antrages.


Mutwillige Prozessführung:

Dem Gesetz und den Gesetzesmaterialien ist eine Definition, was unter "mutwilliger Prozessführung" zu verstehen ist, nicht zu entnehmen. Zunächst ist ein Blick auf die einschlägigen Normen der Zivilprozessordnung, insbesondere der §§ 63/68 bzw. 408 ZPO zu werfen. Die angeführten Normen beziehen sich auf die offenbare Mutwilligkeit, während das Wort "offenbar" bei strikter Auslegung des § 37 Abs 3 Z 19 S 1 MRG nicht vorkommt. Nach einer Entscheidung 8 bezieht sich das Wort "offenbar" nur auf die Frage der Beweisbarkeit, hat aber mit der inhaltlichen Be­deu­tung von Mutwilligkeit nichts zu tun. Für die anwaltliche Praxis ist sohin auf die Judikatur zurückzugreifen. Dabei lässt sich folgendes Grundschema darstellen:

Mutwilligkeit wird nach den in den Rechtsprechung entwickelten Kriterien - welche nachfolgend im einzelnen dargestellt wird - dann angenommen wenn:

bei verständiger Würdigung des Einzelfalles;

  • die Führung des Verfahrens unterlassen werden würde;
  • die Führung des Rechtsstreites zur Erzielung eines nicht durch die Rechtsordnung geschützten Zweckes betrieben wird;
  • sich die Parteien der Unrichtigkeit eines Prozessstandpunktes bewusst sind oder waren.

Nach Koziol liegt Mutwilligkeit dann vor, und diesem folgt auch die Recht­sprech­ung, wenn sich der Antragsteller/Antragsgegner der Unrichtigkeit seines Rechts­stand­punktes bewusst war oder bewusst sein hätte müssen.

Mutwillig ist die Verfahrensführung in jenen Fällen, wenn diese wegen eines nicht durch die Rechtsordnung geschützten Zweckes, etwa aus Feindseligkeit gegen­über dem Antragsteller/Antragsgegner oder aus Sensationslust (Publicity) geführt werden, so auch wenn der Antragsteller bereits in der Vergangenheit, einen den gegenständlichen Zeitraum umfassenden Antrag auf Überprüfung des Haupt­miet­zins­es gestellt hat.

Eine mutwillige Verfahrensführung wird auch dann von der Judikatur als mutwillig angenommen, wenn bei verständiger Würdigung des Einzelfalles die Führung des Verfahrens unterblieben wäre. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht bei jedem höheren Verfahrensrisiko eine Mutwilligkeit zu erblicken ist, sondern erst dann, wenn die Führung des Verfahrens offenbar (Beweisbarkeit) aussichtslos ist. Nach der Judikatur liegt die Fortführung des Verfahrens und eine Mutwilligkeit darin, wenn bei Rückerstattung einer bereits rückerstatteten Ablösezahlung der An­trag­stel­ler wissentlich falsch aussagt; nicht jedoch, wenn infolge eines schwer nach­voll­zieh­ba­ren Rückzahlungsverrechnungskreises der Rückfluss nicht dem An­trag­stel­ler bewusst sein musste.

Der häufigste Fall, bei dem eine Mutwilligkeit der weiteren Prozessführung zu er­blicken ist, sind jene Fälle, in denen die Aufrechterhaltung eines Sachantrages ab dem Zeitpunkt, der für jedermann die Unrichtigkeit des Standpunktes oder Aus­sichts­lo­sig­keit klar und eindeutig erkennbar macht, wobei auf die Umstände des Einzelfalles einschränkend abzustellen ist. Darunter sind insbesondere jene Fälle zu subsumieren, wenn trotz Vorliegen eines Gutachtens, in dem der Rechts­stand­punkt des Antragstellers bzw. des Antragsgegners dargelegt wird, dieses trotz stetigen Beweisergebnisses das Verfahren fortführt. So wurde von der Judikatur die Fortführung des Verfahrens nach § 27 Abs 1 MRG (Ablöse) nach Einlangen eines Gutachtens, dass bewertende Investitionen höher als die bezahlte Ablöse er­ach­tet, als mutwillig bewertet.

Mutwilligkeit wird aber auch darin erblickt, wenn ein Rückforderungsanspruch sich aufgrund eingewendeter kompensabler Gegenforderungen nicht ergeben hat, der Antragsteller sein Ziel grundsätzlich mit der Entscheidung der Schlichtungsstelle erreicht hat, und das Gericht offenbar ausschließlich aus dem Grund anruft, den nach § 37(4) MRG zulässigerweise aberkannten Anspruch zu bekämpfen. Nach Ansicht des Gerichtes handelt es sich bei der weiteren Verfahrensführung um ein mutwilliges Stellen von ungerechtfertigten Anträgen im Sinne des § 27(3) Zi 19 MRG.


Keine mutwillige Prozessführung:

Auch die Aussichtslosigkeit eines letztlich unbegründeten Sachantrages begründet keine Mutwilligkeit. Als Ausfluss des Art 6 MRK ist auch die Ausschöpfung eines Rechtsmittelzuges in Erfüllung der Verfahrensgarantie selbst in jenen Fällen, in denen die unterliegende Partei ein die Ansprüche des anderen widerlegendes Vorbringen erstattet hat keineswegs mutwillig. Dieser Judikatur folgend und klar­stel­lend ist es daher keineswegs mutwillig, wenn die Zulässigkeit des weiteren Rechtsweges ausdrücklich ausgesprochen wurde.

Als ein bloßes Indiz nicht jedoch für sich alleine betrachtet ist ein widersprüchliches Vorbringen bzw. ein späteres Zurückziehen eines Antrages keine mutwillige Pro­zess­füh­rung. In diesem Sinne lässt das bloße Zurückziehen eines Sachantrages nach Vorliegen eines Sachverständigengutachtens einen zwingenden Schluss auf Mut­wil­lig­keit der früheren Antragstellung ohnehin Zutritt weiterer Umstände nicht zu.

Dass ein Vermieter trotz Vorliegens eines vom Mieter eingeholten Privatgutachtens das Schlichtungsstellenverfahren/Gerichtsverfahren nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG geführt hat, kann daher im Einklang mit den oben angeführten Ju­di­ka­tur­grund­sätz­en nicht als mutwillig beurteilt werden, weil die Überprüfung eines von einer Partei in Auftrag gegebenen Gutachtens im Rahmen eines gerichtlichen Ver­fahr­ens genauso wie die Überprüfung eines Begehrens einer Partei nicht Rech­nung tragenden Entscheidung durch die Ausschöpfung des Rechtsmittelzuges zu­ge­stan­den wird.

Zur Sicherung bei gefährdeten Ansprüchen bzw. auch zur Beschleunigung des Ver­fahr­ens um die Dreimonatsfrist - Dauer des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle - abzukürzen, kann gemäß § 37 Abs 3 Z 22 MRG eine einstweilige Verfügung eingebracht werden. Zwar sind auf solche Provisorialanträge grundsätzlich die Be­stim­mun­gen der EO über einstweilige Verfügungen anzuwenden, somit auch die dortigen Kostentragungsregeln.

Die Pauschalverweisung in § 402(2) und § 78 EO sind jedoch nicht un­ein­ge­schränkt anzuwenden, sondern unter Berücksichtigung der teleologischen In­ter­pre­ta­tion darauf zu reduzieren, dass ein Kostenersatzanspruch des in der Zwi­schen­zeit obsiegenden Gegners nicht stattfindet, wenn auch im außerstreitigen Haupt­ver­fah­ren eine Kostenersatzpflicht nicht vorgesehen ist. Allein der Umstand, dass das Gericht die beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen hat, lässt einen darauf zielenden Antrag nicht als mutwillig erscheinen.

Keine Mutwilligkeit wird nach der Judikatur auch dann angenommen, wenn die Höhe des Zeitwertes der dem Antragsteller überlassenen Investition und Ein­rich­tun­gen nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden konnte. Dabei schadet es nicht, dass der Antragsteller den gesamten geleisteten Ablösebetrag zurückgefordert hat.

Ein Antrag ist nicht schon deshalb mutwillig, weil er nicht gerechtfertigt war und sich gegen die falsche Person gerichtet hat, da eine solche Ansicht mit dem § 39 Abs 3 Z 19 S 1 HS 1 MRG normierten Grundsatz unvereinbar wäre.

Ebenso schließt eine unrichtige rechtliche Beurteilung - Rechtsirrtum - der Lehre folgend an sich schon den Mutwillen aus. In diesem Sinne wird auch die Gel­tend­mach­ung einer verjährten Forderung grundsätzlich nicht als mutwillig angesehen, zumal die Verjährung das Recht als solches nicht beseitigt, sondern einer Na­tur­al­obli­ga­tion zurückbleibt, die zwar nicht erzwingbar ist, aber wirksam erfüllt werden kann.

In Fällen, in denen der Antragsteller/Antragsgegner die Meinung einer Autorität des einschlägigen Fachgebietes für sich hat beziehungsweise der Gesetzgeber selbst sich in einem Ausschussbericht nicht eindeutig erklärt hat, wird für sich al­lei­ne betrachtet keine mutwillige Prozessführung angenommen.


Barauslagen - sonstiger Kostenersatz:

Gemäß § 37 Abs 3 Z 19 MRG ist über die Kostentragung bezüglich anderer Kosten - als denen der rechtsfreundlichen Vertretung - unter sinngemäßer Anwendung der §§ 41 ff ZPO zu entscheiden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so gilt, dass diese Kosten des Verfahrens von den Parteien nach Billigkeit zu tragen sind.

Dabei wurden von der Judikatur folgende Parameter für die Beurteilung der Bil­lig­keit entwickelt:

  • in welchem Ausmaß die Parteien mit ihren Anträgen durchgedrungen sind;
  • in wessen Interesse das Verfahren durchgeführt wurde und
  • welcher nicht zweckentsprechende Verfahrensaufwand zumindest über­wieg­end durch das Verhalten einzelner Parteien verursacht wurde;

Der Judikatur folgend hat ein Antragsteller der in einem Sachantrag nicht den ihm angemessen erscheinenden festzustellenden Hauptmietzins nennt, sondern ge­ner­ell nur die Feststellung des angemessenen Hauptmietzinses begehrt, da die Er­mitt­lung des angemessenen Hauptmietzinses im gleichen Ausmaß im Interesse beider Parteien erfolgt, beide jeweils die Hälfte der insgesamt aufgelaufenen Ver­fahr­ens­kost­en/Bar­aus­lag­en zu tragen haben.

Durch die Wohnrechtsnovelle 1999 ist § 38 MRG dadurch ergänzt worden, dass grundsätzlich auch in Schlichtungsstellenverfahren nicht unbedingt die Ma­gis­trats­ab­tei­lun­gen Sachverständigengutachten erstatten können und müssen, sondern auch andere Sachverständige unter Umständen kostenintensive Gutachten er­stat­ten. Die Konsequenz ist, dass die Gemeinde/Schlichtungsstelle auch einen Dritten zur Abgabe einer unter Umständen kostenintensiven Stellungnahme er­mäch­ti­gen kann, auf welche die Regelung des Barauslagenersatzes sowie Kost­en­vor­schuss im Sinne der Beweislastverteilung anzuwenden sind.

Ein weiterer an den oben angeführten Beurteilungskriterien der Billigkeit her­aus­ge­ar­bei­te­ter Maßstab ergibt sich daraus, wenn ein Verfahren im Interesse des An­trag­stel­lers eingeleitet wurde und ein Antragsgegner sich mit dem Gutachten der MA 40 nicht zufrieden gibt und deshalb die Einholung eines Sach­ver­stän­di­gen­gut­acht­ens anhand der Vergleichswertmethode beantragt. Vergleicht man die Ergebnisse des Amtgutachtens der MA 40 mit dem Ergebnis eines eingeholten Sach­ver­stän­di­gen­gut­acht­ens so sei von Bedeutung, dass das im gerichtlichen Ver­fah­ren eingeholte Sachverständigengutachten keinen zweckentsprechenden Ver­fahr­ens­auf­wand darstellt, widrigenfalls der Antragsgegner ausschließlich die durch sein Verhalten entstandenen Barauslagen zu tragen hat.


Die Bemessungsgrundlage:

Der einschlägig anzuwendenden Norm des § 37 MRG ist eine Bewertung be­zieh­ungs­wei­se eine Bemessungsgrundlage des Streitwertes beziehungsweise der In­ter­es­sen nicht zu entnehmen.

Unter Zuhilfenahme der ZPO sowie der JN, bemisst sich der Streitgegenstand nach dem Streitwert der Hauptforderung.

Die Bewertung von Ablöse (Rückforderungsregel "verbotene Ablöse") be­zieh­ungs­wei­se von begehrten Erhaltungsarbeiten 43 von der begehrten Rückzahlung be­zieh­ungs­wei­se Leistung abhängig.

Bei Überprüfung der vorgeschriebenen Höhe des Mietzinses beziehungsweise der Betriebskosten einschließlich Aufschlüsselung, wäre zunächst denkbar, dass der sich tatsächlich allfällig ergebende Rückzahlungsanspruch den Streitwert bildet.

Abgesehen von der Frage der Wirtschaftlichkeit für den einschreitenden, an­walt­li­chen Rechtsvertreter ist das Interesse des An­trag­stel­lers aber auch des An­trags­ge­gners an der Abwehr solcher Begehren wesentlich höher. Grundsätzlich handelt es sich bei den vorgeschriebenen und nunmehr zu überprüfenden Beträge um re­gel­mäßig wiederkehrende Leistungen.

Nach § 19 RATG ist es daher durchaus vertretbar als Streitwert und Be­mes­sungs­grund­la­ge, da der Wortlaut des RATG ausdrücklich auch Mieten aufgezählt, das Dreifache des Jahresleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Besteht der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag z. Bsp. Aufschlüsselung eines Pauschalmietzinses, so kann bei Bewertung des Streitwertes und Be­mes­sungs­grund­la­ge subsidiär auf die Bestimmung des § 10 RATG zurückgegriffen werden.

Vertretbar insbesondere auch in Angelegenheiten von größerem Ausmaß ist auch die Bewertung des Streitgegenstandes nach der Bestimmung des § 5 Zi 6 AHR.


Vorbringen - Bescheinigen vor Schluss der Verhandlung:

Die den Kostenersatz ansprechende Partei muss das Kostenverzeichnis vor Schluss der mündlichen Verhandlung vorlegen, andernfalls ist, da § 54 Abs 1 ZPO im be­stand­recht­li­chen Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden ist, der Kos­ten­er­satz­an­spruch verwirkt.

Auch vorprozessuale Kosten - so auch beispielsweise die als Barauslagen zu wer­ten­den Kosten des Beweissicherungsverfahrens sind im Kostenverzeichnis geltend zu machen.

Das Vorliegen der Mutwilligkeit im Sinne des § 37 Abs 3 Z 19 HS 2 MRG muss von dem­je­ni­gen, der den Ersatz der Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung be­gehrt, behauptet und bescheinigt werden.


Resümee:

Dem in außerstreitigen Mietrechtssachen einschreitenden Rechtsanwalt ist auf­grund der gesetzlichen Bestimmungen ein Werkzeug für die Optimierung des Pro­zess­er­fol­ges mitgegeben, für welches die Judikatur Kriterien entwickelt hat, und durch eine dynamische, aktive Prozessführung innovative Ge­stal­tungs­mö­glich­kei­ten einräumt.

Dr. Eike Lindinger, DR. WITT & PARTNER RECHTSANWÄLTE
Tel: +43/1/505 01 15, Fax: +43/1/505 01 15 - 22
E-Mail: anwalt@wittavocat.at, Internet: http://www.wittavocat.at/


Literatur:

  • vgl. vgl. § 37 Abs 3 Z 19 S 1 MRG
  • vgl. Handbuch zum Mietrecht, Hrsg. Korinek/Krejci, 546
  • vgl. MietSlg 53.459
  • vgl. Handbuch zum Mietrecht, Hrsg. Korinek/Krejci, 536 u.a.
  • vgl. auch MietSlg 37.535
  • vgl. MietSlg 51.446
  • vgl. Würth/Zingher, 20. Auflage, Rz 41 § 37 MRG
  • vgl. MietSlg 37.537
  • vgl. Koziol Haftpflichtrecht, 2. Auflage, Band 2, Rz 21, Fußnote 10
  • vgl. MietSlg 42.393 bzw. MietSlg 45.502
  • vgl. auch Fucik in Rechberger, 2. Auflage, Rz 5 zu § 63 ZPO
  • vgl. Umkehrschluß aus MietSlg 53.458
  • vgl. Fasching Lehrbuch, 2. Auflage, Rz 491
  • vgl. MietSlg 47.469 bzw. MietSlg 49.439
  • vgl. MietSlg 52.476
  • vgl. MietSlg 37.469
  • vgl. MietSlg 50.502
  • vlg. Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vom 18.02.1997, 40 R 19/97 h
  • vgl. MietSlg 39.552, 41.413 bzw. 52.481
  • vgl. Bezirksgericht Hietzing 8 Msch 10001/02g rechtskräftig
  • vgl. MietSlg 45.502 bzw. 46.487
  • vgl. MietSlg 39.546
  • vgl. MietSlg 43.345 bzw. MietSlg 50.502
  • vgl. MietSlg 46.485
  • vgl. Würth/Zingher, 20. Auflage, Rz 40 zu § 37 und diesem folgend MietSlg 46.487
  • vgl. MietSlg 37.539
  • vgl. MietSlg 39.545
  • vgl. MietSlg 43.345 sowie 51.447
  • vgl. MietSlg 53.459
  • vgl. MietSlg 51.451
  • vgl. MietSlg 49.439
  • vgl. MietSlg 37.537
  • vgl. MietSlg 53.457
  • vgl. Fasching, Band III, 670
  • vgl. Koziol / Welser I; 205
  • vgl. MietSlg 53.458
  • vgl. MietSlg 43.346
  • vgl. MietSlg 49.440
  • vgl. MietSlg 49.438
  • vgl. auch Rainer in Immolex 10/99, 276
  • vgl. §§ 54-59 JN
  • vgl. 37(1) Zi 14MRG
  • vgl. 37(1) Zi 2,4,5,6 und 12a MRG
  • vgl. RZ 1990/13
  • vgl. § 12a/8 MRG
  • vgl. auch MietSlg 6.725; 7.557; 15.509; 18.556; 21.682 u.a.
  • vgl. MietSlg 46.486
  • vgl. Wiener Richter 171
  • vgl. MietSlg 37.539 bzw. MietSlg 39.546

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