Mit 1. Juli 2009 wurden die gesetzlichen Grundlagen der Einlagensicherung in Österreich durch den Nationalrat geändert.
Jedes österreichische Kreditinstitut, das sicherungspflichtige Einlagen entgegennimmt, ist gesetzlich verpflichtet, einer Sicherungseinrichtung anzugehören.
Die gesetzliche Einlagensicherung sichert jedem Kunden, der eine natürliche Person ist, die Auszahlung seines bei einer österreichischen Bank erliegenden Geldes in voller Höhe zu. Bis zum 31. Dezember 2009 gilt die Absicherung für natürliche Personen zu 100 %. Ab 1. Jänner 2010 gilt ein Gesamtbetrag von maximal 100.000 Euro, bis zu dem die Forderungen eines Kunden gegen die Bank abgesichert werden.
Kunden, die keine natürlichen Personen sind, sind bis zu einem Gesamtbetrag von maximal 50.000 Euro gesichert, und ab 1. Jänner 2011 bis zu einem Gesamtbetrag von maximal 100.000 Euro.
Für von Hausverwaltungen treuhändig geführten Anderkonten für Haus- bzw. Wohnungseigentümer bzw. Kautionskonten gilt: Nicht der Hausverwalter ist als Kunde der Bank anzusehen, sondern die dahinter stehenden Treugeber.
Für natürliche Personen, die einem Hausverwalter treuhändig Geld anvertraut haben, sind daher die ihnen zuzurechnenden Beträge auf den Anderkonten im Rahmen der gesetzlichen Einlagensicherung gesichert.
Ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft (im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes) Kontoinhaber oder Treugeber, dann sind nicht die einzelnen Wohnungseigentümer, sondern ist die Wohnungseigentümergemeinschaft als juristische Person geschützter Kunde der Bank. Das Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft wird - da sie keine natürliche Person ist - bis zu maximal 50.000 Euro gesichert. Ab 1. Jänner 2011 wird dieses Schutzniveau auf 100.000 Euro angehoben.
Seit dem Jahr 2002 haften nahezu alle österreichischen Sparkassen im Rahmen des Haftungsverbundes wechselseitig für die Auszahlung der Kundeneinlagen über die gesetzlich gesicherten Beträge hinaus. Die Haftung wirkt als Ergänzung zur oben beschriebenen gesetzlichen Einlagensicherung.