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WISSENSWERTES

AUFZUGSGESETZ

Wiener Aufzugsgesetz WAZ2006 erschienen am 22.12.2006

Am 22.12.2006 ist das neue Wiener Aufzugsgesetz 2006 mit dem Lan­des­ge­setz­blatt LGBL. 68/2006 erschienen.

Das Gesetz hat seit 23.03.2007 Gültigkeit!


Schwerpunkt neues Wr. Aufzugsgesetz 2006:

Wesentliche Inhalte sind die Errichtung und Änderung von Aufzugsanlagen, ein neues Anzeigeverfahren für das Inverkehrbringen sowie die Be­triebs­vor­schrift­en von Aufzügen. Die große Änderung in dem neuen Aufzugsgesetz betrifft die Nach­rüs­tung bei bestehenden Aufzügen.

Diese beinhaltet in der ersten Stufe die Prüfung von 6 hohen Risikofaktoren im Zuge der nächsten regelmäßigen Überprüfung.

  1. Antriebssystem mit schlechter Anhalte-/Nachregulierungsgenauigkeit
  2. Fehlende oder unzulängliche Schutzeinrichtung an kraftbetätigten Türen
  3. Unsichere Verriegelungseinrichtung der Schachttüren
  4. Fahrkorb ohne Türen
  5. Zu großer Abstand zwischen Fahrkorb und Schachttür
  6. Fehlende oder unzulängliche Notrufeinrichtung

Die Behebung der festgestellten Risikofaktoren ist innerhalb von 5 Jahren durch­zu­füh­ren.

In der zweiten Stufe hat jeder Betreiber seine Anlage anhand des Baujahres in­ner­halb eines vorgegebenen Zeitraumes einer umfassenden technischen Üb­er­prü­fung ("Evaluierung") zu unterziehen.

         bis 1966 spätestens bis 31. Dezember 2007 
1967 bis 1976 spätestens bis 31. Dezember 2008
1977 bis 1983 spätestens bis 31. Dezember 2009
1984 bis 1990 spätestens bis 31. Dezember 2010
1991 bis 1995 spätestens bis 31. Dezember 2011
1996 bis 1999 spätestens bis 31. Dezember 2012

Aufzüge, die gemäß ÖNORM B 2454:1998, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 13, oder gemäß ÖNORM B 2454:1994, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 14, um­ge­baut wurden spätestens bis 31. Dezember 2012

Auftretende Risiken werden bewertet ("Hoch / Mittel / Niedrig").

Die Betreiberin oder der Betreiber des Aufzuges ist für die fristgerechte Durch­füh­rung der umfassenden sicherheitstechnischen Überprüfung (Evaluierung) sowie für die fristgerechte Umsetzung der vorgeschriebenen erforderlichen Maß­nah­men ver­ant­wort­lich. Die Aufzugsprüferin oder der Aufzugsprüfer überwacht die Ein­hal­tung der Fristen und Maßnahmen.

Bei Nichteinhaltung der Fristen bzw. bei unzureichend durchgeführten Maß­nah­men hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin nach Setz­ung einer Nachfrist von zwei Mo­na­ten die Behörde schriftlich zu ver­stän­di­gen. Die Baupolizei hat bereits eine Vielzahl von Aufzügen in Wien gesperrt, welche die fristgerechte Umsetzung vor allem der si­gni­fi­kan­ten sechs hohen Risikofaktoren nicht durchgeführt haben.

H I N W E I S: Unabhängig von den Fristen gemäß Wr. Aufzugsgesetzes wird angemerkt, dass im Rahmen der Sorgfaltsverpflichtung generell gilt, dass nur Anlagen zu be­trei­ben sind, welche auch entsprechend sicher sind. Im Falle eines Unfalles besteht eine Haftung. Die Haftung orientiert sich in der Regel am "aktuellen Stand der Tech­nik". Diese rechtliche Kon­se­quen­zen kommen nach Unfällen zu tragen und ver­pflich­ten den Be­trei­ber zum Schadensersatz.

Download: Wr. Aufzugsgesetz 2006

Nähere Auskünfte und Informationen:

Ing. Gernot Einsiedler
Sachverständiger
Tel.: 01/616 38 99-172
E-Mail: eig@tpa.at

Quelle: TPA Energieund Umwelttechnik GmbH

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