Am 26. Mai 2001 ist eine Änderung des Wiener Aufzugsgesetzes (LGBl. Nr. 38/2001) in Kraft getreten. Die Novelle umfasst §§ 3 bis 6, 8 bis 10 – weiterhin in Kraft bleiben §§ 1 und 2, 7, 11 bis 13. Nachfolgend die wichtigsten Hauptbereiche dieser Novelle:
Die Neuerrichtung einer Aufzugsanlage oder eine wesentliche Änderung eines Personenaufzuges bleibt bewilligungspflichtig, lediglich unwesentliche Änderungen sind an eine bloße Anzeigepflicht gebunden. (§ 3 Abs. 1 und 2. Wr. Aufzugsgesetz nF)
Vom Betreiber der Aufzugsanlage (z.B. Wohnungseigentumsgemeinschaft) ist mit der Aufzugsbetreuung und der Notbefreiung ein Aufzugswärter oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen. Für Aufzüge, die täglich 24 Stunden in Betrieb stehen, (d.h. in einem Wohnhaus) muss mehr als ein einziger Aufzugswärter beauftragt werden, wobei dabei eine ständige Erreichbarkeit mindestens eines Aufzugswärters und eine Notbefreiung innerhalb von 30 Minuten gewährleistet sein muss. (§ 10 Abs. 1, 3 und 6 Wr. Aufzugsgesetz nF)
Betreuungsfirmen haben für derartige Notfälle entsprechende "Callcenter" eingerichtet, die 24 Stunden erreichbar sind und daher eine umgehende Notbefreiung gewährleistet ist. Wird ein derartiges Betreuungsunternehmen mit der Aufzugsbetreuung und der entsprechenden Notbefreiung beauftragt, muss unter anderem der Aufzug an ein sogenanntes Fernnotrufsystem angeschlossen sein. (§ 10 Abs. 7 Wr. Aufzugsgesetz nF)
Derartige Fernnotrufsysteme werden von allen Aufzugsunternehmungen in modernster Ausführung angeboten und führen neben der umgehenden Störungsmeldung an die Notrufzentrale auch laufend technische Kontrollen der Anlage durch und übermitteln diese per Telefonleitung direkt an die Aufzugszentrale. Eingeschlossene Personen haben mit diesem Notrufsystem die Möglichkeit, aus der Aufzugskabine direkten Kontakt mit den Betreuern des Callcenters aufzunehmen. Etwaige Störungen können teilweise schon frühzeitig erkannt werden, im Störungsfall wird der Aufzugsfirma die Ursache der Störung übermittelt. Die Durchführung der Reparaturarbeiten kann daher entsprechend beschleunigt werden.
Betriebskontrollen müssen derzeit täglich vom Aufzugwärter bzw. Betreuungsunternehmen durchgeführt werden, um massive Sicherheitsmängel wie Fahrt bei offener Türe, Schachttürenverriegelung, etc. zu kontrollieren. Nach dem Einbau einer Fahrkorbtüre mit Fehlschließsicherung, einer Absicherung der Fahrkorböffnung und bei Bestand eines massiven Fahrkorbschachtes können die Kontrollen auf wöchentliche Intervalle erweitert werden. Bei zusätzlichem Einbau eines entsprechenden Notrufsystems kann das Intervall auf monatliche Betriebskontrollen reduziert werden.
Gemäß § 2.(1) des Wiener Aufzugsgesetzes sind Aufzüge in allen Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften ordnungsgemäß herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der Aufzug hinsichtlich Festigkeit, Feuersicherheit, Abmessungen und Betriebssicherheit den von der Landesregierung herausgegebenen oder von ihr anerkannten Sicherheitsvorschriften (ÖNORM EN 81) entsprechen. Der Betreiber der Aufzugsanlage haftet sowohl zivil-, wie auch strafrechtlich für die Aufzugssicherheit. In Wien ist zum Beispiel der Einbau einer Absicherung der Fahrkorböffnung (Doppeltüre) nicht zwingend vorgeschrieben, er wird jedoch vom TÜV-Österreich empfohlen und es besteht im Schadensfall voller Haftungsanspruch gegenüber dem Betreiber der Aufzugsanlage und etwaige Unfälle können wesentliche Schadenersatzansprüche mit sich bringen.
Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gelten bis längstens 31.12.2005. Das heißt: ab 1.1.2006 finden auch für bestehende Anlagen (insbesondere die strengen Vorschriften hinsichtlich Aufzugswärter) die Neuerungen des Wiener Aufzugsgesetzes Anwendung. Jedoch sollte auch vor diesem Zeitpunkt berücksichtigt werden, dass Sicherheit ein zentraler Wert der menschlichen Gesellschaft ist und durch den Einsatz und Gebrauch von Technik der Wert dieser Sicherheit massiv an Bedeutung gewinnen kann.
Anita Eder, Wertitsch Immobilien