HPW
Wir bewahren Werte®

RECHTLICHES

RÜCKTRITTSRECHTE

Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach § 30 a KSchG

Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und seine Ver­trags­er­klär­ung

  • am Tag der erstmaligen Besichtigung des Ver­trags­ob­jektes abgegeben hat,
  • seine Erklärung auf den Erwerb eines Be­stand­rechts (insbes. Mietrechts), eines sonstigen Gebrauchsoder Nutz­ungs­rechts oder des Eigentums ge­rich­tet ist, und zwar
  • an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder einer Lie­gen­schaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, und dies
  • zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder ei­nes nahen Angehörigen dienen soll;

kann binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären.

Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift der Vertragserklärung und eine Rücktrittsbelehrung erhalten hat, dh. ent­we­der am Tag nach Abgabe der Vertragserklärung oder, sofern die Zweitschrift samt Rück­tritts­be­leh­rung später ausgehändigt worden ist, zu diesem spä­ter­en Zeitpunkt.

Das Rücktrittsrecht erlischt jedenfalls spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung.

Die Vereinbarung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 30 a KSchG ist unwirksam.


Rücktrittsrecht bei Haustürgeschäften nach § 3 KSchG

Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und seine Ver­trags­er­klär­ung

  • weder in den Geschäftsräumen des Immo­bilienmaklers abgegeben,
  • noch die Geschäftsverbindung zur Schließung des Vertrages mit dem Im­mo­bi­lien­ma­kler selbst angebahnt hat,

kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Wo­che schriftlich seinen Rücktritt erklären.

Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Verbraucher eine "Urkunde" aus­ge­folgt wurde, die Namen und Anschrift des Unternehmers, die zur Iden­ti­fi­zier­ung des Ver­tra­ges notwendigen Angaben und eine Belehrung über das Rück­tritts­recht ent­hält.

Das Rücktrittsrecht erlischt bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung erst ei­nen Monat nach beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung.

Anmerkung: Nimmt der Verbraucher z.B. auf Grund eines Inserates des Im­mo­bi­li­en­maklers mit diesem Verbindung auf, so hat der Verbraucher selbst an­ge­bahnt und daher gleichgültig, wo der Vertrag geschlossen wurde kein Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG.


Rücktrittsrecht bei Nichteintritt maßgeblicher Umstände § 3 a KSchG

Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag schrift­lich zu­rück­tre­ten, wenn

  • ohne seine Veranlassung
  • maßgebliche Umstände,
  • die vom Unternehmer als wahrscheinlich dargestellt wurden,
  • nicht oder in erheblich geringerem Ausmaß eingetreten sind.

Maßgebliche Umstände sind:

  • die erforderliche Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten,
  • steuerrechtliche Vorteile,
  • eine öffentliche Förderung oder die Aussicht auf einen Kredit.

Die Rücktrittsfrist beträgt ei­ne Woche ab Erkennbarkeit des Nichteintritts für den Verbraucher, wenn er über dieses Rücktrittsrecht schriftlich belehrt wur­de. Das Rücktrittsrecht endet aber jedenfalls einen Monat nach beid­seit­iger vollständiger Vertragserfüllung.

Ausnahmen vom Rücktrittsrecht:

  • Wissen oder Wissenmüssen des Verbrauchers über den Nichteintritt bei den Ver­trags­ver­hand­lun­gen.
  • Im einzelnen ausgehandelter Ausschluss des Rücktrittsrechtes (for­mu­lar­mäß­ig nicht abdeckbar).
  • Angemessene Vertragsanpassung

Rücktrittsrecht bei Bauträgervertrag § 5 BTVG

Mit dem Bauträgervertragsgesetz wurden Schutzbestimmungen für die Er­wer­ber von Rechten an erst zu errichtenden bzw. durchgreifend zu er­neu­ern­den Ge­bäu­den, Wohnungen bzw. Geschäftsräumen geschaffen. Das Gesetz ist nur auf Bau­trä­ger­ver­trä­ge anzuwenden, bei denen Vor­aus­zahl­ungen von mehr als S 2.000,- (= € 145,35) pro Quadratmeter Nutzfläche zu leis­ten sind.

Der Erwerber kann von seiner Vertragserklärung zurücktreten, wenn ihm der Bau­trä­ger nicht eine Woche vor deren Abgabe schriftlich folgendes mit­ge­teilt hat:

  1. alle wesentlichen Informationen über den Vertragsinhalt;
  2. wenn allfällige Rückforderungsansprüche des Erwerbers schuldrechtlich oh­ne Bestellung eines Treuhänders gesichert werden sollen, den vor­ge­se­he­nen Wort­laut der ihm auszustellenden Sicherheit;
  3. wenn die Sicherungspflicht des Bauträgers nach § 7 Abs 6 Z 2 erfüllt wer­den soll, den vor­ge­se­he­nen Wortlaut der Haftungserklärung der in­ländi­schen Ge­biets­kör­per­schaft oder die entsprechende gesetzliche Be­stim­mung;
  4. wenn die Sicherungspflicht nach § 7 Abs 6 Z 3 erfüllt werden soll, den vor­ge­se­he­nen Wortlaut der eine gleichwertige Sicherung ge­währ­leist­enden Ver­ein­ba­run­gen.
  5. Der Rücktritt ist binnen einer Woche zu erklären.

Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Erwerber eine Zweit­schrift oder Kopie seiner Vertragserklärung und die oben in Pkt. 1-5 ge­nan­nten In­for­ma­ti­o­nen sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht schriftlich erhält. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach Ab­ga­be der Vertragserklärung des Erwerbers.

Darüber hinaus kann der Erwerber von seiner Vertragserklärung zurücktreten, wenn eine von den Parteien dem Vertrag zugrunde gelegte Wohn­bau­för­derung ganz oder in erheblichem Ausmaß aus nicht bei ihm gelegenen Grün­den nicht gewährt wird. Der Rücktritt ist binnen einer Woche zu er­klä­r­en.

Die Rücktrittsfrist beginnt, sobald der Erwerber vom Unterbleiben der Wohn­bau­förderung informiert wird und gleichzeitig oder nachher eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhält. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spä­tes­tens einen Monat nach Erhalt der Information über das Unterbleiben der Wohnbauförderung. Der Erwerber kann den Rücktritt dem Bauträger od­er dem Treuhänder gegenüber schriftlich erklären.

Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung be­züg­lich eines Immobiliengeschäfts gilt auch für einen im Zuge der Ver­trags­er­klärung geschlossenen Maklervertrag. Die Absendung der Rück­tritts­er­klä­rung am letzten Tag der Frist (Datum des Post­stem­pels) genügt. Als Rücktrittserklärung genügt die Übersendung eines Schrift­stückes, das eine Vertragserklärung auch nur einer Partei ent­hält, mit einem Zusatz, der die Ablehnung des Verbrauchers er­ken­nen lässt.