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RECHTLICHES

NEBENKOSTEN

Bei Pachtverträgen

Vergebührung des Pachtvertrages (§ 33 TP 5 Geb­Ges) 1 % des auf die Vertragsdauer ent­fal­len­den Bruttopachtzinses; bei unbestimmter Ver­trags­dau­er 1 % des drei­fa­chen Jah­r­es­brut­to­pacht­zins­es.

Vertragserrichtungskosten nach den Tarifen des jeweiligen Urkundenerrichters

Vermittlungsprovision

  • Pachtverhältnisse insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft
    Für die Vermittlung der Verpachtung von Liegenschaften oder Lie­gen­schafts­tei­len darf mit beiden Auftraggebern eine Provision vereinbart werden, die mit ein­em Prozentsatz des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtschillings fest­ge­legt ist.
    Bei unbestimmter Pachtdauer je 5 % des fünffachen Pachtzinses plus 20 % USt.
    Bei bestimmter Pachtdauer bis zu 6 Jah­ren 5 %, bis zu 12 Jahren 4 %, bis zu 24 Jah­ren 3 %, über 24 Jahre 2 % des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtzinses plus 20 % USt.
    Für die Vermittlung von Zugehör darf zusätzlich jeweils eine Provision von 3 % des Gegenwertes plus 20 % USt vereinbart werden.

  • Unternehmenspacht
    Bei unbestimmter Pachtdauer 3-facher monatlicher Pachtschilling plus 20 % USt.
    Bei bestimmter Pachtdauer bis zu 5 Jahren 5 %, bis zu 10 Jahren 4 %, über 10 Jah­r­en 3 % des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtzinses plus 20 % USt.
    Für die Vermittlung von Abgeltungen für Investitionen oder Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­den darf mit dem Verpächter oder Vorpächter 5 % des vom Pächter hiefür geleisteten Betrages vereinbart werden.