Die bisherige Mietzinsreduktion, die abhängig von der vereinbarten Vertragsdauer zwischen 10% und 30% lag, wird nunmehr generell mit 25% festgesetzt. Wenn ein befristeter Hauptmietvertrag, in einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit umgewandelt wird, so ist ab dem Zeitpunkt der Umwandlung der nach § 16 Abs. 1-6 MRG (angemessenen Hauptmietzins oder Richtwert) höchstzulässige Hauptmietzins anzuwenden, soferne im Hauptmietvertrag ziffernmäßig eine Gegenüberstellung des für ein unbefristetes Mietverhältnis zulässigen und des im Falle der Befristung tatsächlich vereinbarten Hauptmietzinses schriftlich ausgewiesen ist.
Eine Nachverrechnung der Zinsdifferenz für den Zeitraum der Befristung ist nicht mehr vorgesehen.
Die Verrechnung der Zuschläge gemäß § 18 MRG (Zinserhöhung wegen Haussanierung) ist bei befristeten Hauptmietverträgen nur zulässig, wenn die vereinbarte Vertragsdauer zumindest vier Jahre beträgt.
Der Befristungsabschlag gilt auch für Untermieten.
Befristungen sind ab 1.7.2000 bei Neuvermietung oder Verlängerung ausschließlich in einem Ausmaß von zumindestens drei Jahren möglich. Dieses Mindestmaß von 3 Jahren gilt auch für allfällige Verlängerungen.
Befristungen sind nunmehr auch bei sämtlichen Geschäftsräumlichkeiten möglich, bei diesen ohne die oben genannte Mindestfrist.
Der Typus des Studentenmietvertrages wurde gestrichen.
Unbedingt zu beachten ist, dass Mietverträge auf bestimmte Zeit, die durch den Lauf der Zeit nicht auflösbar sind oder nicht aufgelöst werden, als auf unbestimmte Zeit erneuert gelten. Die bisherigen Bestimmungen über die automatische nur einjährige Verlängerung entfallen, wobei allerdings bei bereits bestehenden Befristungen, die vor dem 01.07.2000 abgeschlossen wurden, aber danach auslaufen, noch die alte Rechtslage zur Anwendung gelangt.
Unbefristete Verträge sind nur aus den im § 30 MRG taxativ angeführten besonderen Kündigungsgründen von Vermieterseite auflösbar. Damit Befristungen wirksam sind, muss der Endtermin unbedingt schriftlich im Mietvertrag festgehalten sein.
Weitere wesentliche Änderungen der Wohnrechtsnovelle 2000, auf die in diesem Artikel jedoch nicht näher eingegangen wird, stellen die Aufhebung des Hausbesorgergesetzes und die Änderungen der mit Hausbesorgerwohnungen in Verbindung stehenden Gesetzesbestimmungen im Mietrechtsgesetz dar.
Dr. Günther SULAN, Rechtsanwalt
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