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RECHTLICHES

GEWERBEORDNUNG

Auszug aus § 68 der GewO:

§ 68 (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann einem gewerblichen Unternehmen die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) mit ei­n­em ent­sprech­en­den Hinweis auf den Aus­zeich­nungs­cha­rak­ter als Kopfaufdruck auf Ge­schäfts­pa­pie­ren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen

(2) Die Auszeichnung gemäß Abs. 1 darf nur verliehen werden, wenn das Unternehmen

  1. im Firmenbuch eingetragen ist
  2. sich durch außergewöhnliche Leistungen um die österreichische Wirt­schaft Verdienste erworben hat und
  3. in dem betreffenden Wirtschaftszweig eine führende und allgemein ge­ach­te­te Stellung einnimmt

(3) Vor der Verleihung der Auszeichnung gemäß Abs. 1 hat der Bun­des­mi­nis­ter für wirtschaftliche Angelegenheiten die Bun­des­kam­mer der ge­werb­li­chen Wirtschaft und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte auf­zu­for­dern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ein Gutachten abzugeben.


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