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DAS NEUE E-COMMERCE GESETZ AUS DER SICHT DER IMMOBILIENVERWALTUNG
Das E-Commerce-Gesetz (ECG) ist seit 01.01.2002 in Kraft und sollte bis 17.01.2002 umgesetzt werden.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass das (ältere) Fernabsatzgesetz (BGBl. I Nr. 185/1999 - in Kraft seit 01.06.2000) ausschließlich für den Bereich Business-to-Consumer (B2C) gilt und hauptsächlich den Zweck des Konsumentenschutzgesetzes verfolgt. Im Gegensatz dazu gelten die Vorschriften des ECG (BGBl. I Nr. 152/2001) sowohl für Business-to-Business (B2B) und B2C.
In der Praxis erlebt man leider oft, dass dieses Gesetz nur sehr oberflächlich oder gar nicht umgesetzt wurde.
Als zentraler Begriff des ECG wird der Dienstanbieter als "eine natürliche und juristische Person oder sonstige rechtsfähige Einrichtung, die einen Dienst der Informationsgesellschaft bereitstellt" (§ 3 Z 2 ECG) definiert. Als Dienst der Informationsgesellschaft definiert § 3 Z 1 ECG Online-Dienste "die in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers" bereitgestellt werden. Der Ausdruck "in der Regel gegen Entgelt" beinhaltet auch Leistungen, die zunächst unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und zum Beispiel eine Eigenwerbung darstellen. Der Begriff des "Fernabsatzes" impliziert, dass der Anbieter und der Empfänger nicht gleichzeitig gemeinsam körperlich anwesend sind. Die "individuelle Abrufbarkeit" ist durch überwiegende Eigenaktivität des Empfängers zur Darstellung der Information gegeben. Dieser Begriff erfasst daher jeden, der eine kommerzielle Homepage betreibt. Darunter fällt natürlich auch der Immobilientreuhänder (Immobilienverwalter, -makler und Bauträger).
Welche Informationen hat der Dienstanbieter nun zur Verfügung zu stellen? Gemäß § 5 ECG hat der Dienstanbieter folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen:
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Namen (Vor- und Familienname) oder Firma des Website-Inhabers
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geografische Anschrift des Unternehmens
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aktuelle Kontaktdaten (Telefon, Fax, e-Mail-Adresse)
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Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht (sofern vorhanden)
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zuständige Aufsichtsbehörde (soweit die Tätigkeit einer behördlichen Ausfischt unterliegt)
Als Aufsichtbehörde sind nur besondere Aufsichtsbehörden (Telekom
- Controll - Kommission, Bundeswertpapieraufsicht) gemeint. Die allgemeine Gewerbebehörde (MA 63) muss nicht angeführt werden.
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gewerbe- und berufsrechtliche Angehörigkeit (Kammer, Berufsverband) inklusive der Berufsbezeichnung sowie den Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- und berufrechtlichen Vorschriften (sofern vorhanden).
Der Begriff "Berufsverband" umfasst sowohl gesetzliche Mitgliedschaften wie auch freiwillige Mitgliedschaften. Hinsichtlich der Mitgliedschaft bei den jeweiligen Fachgruppen, Fachverbänden, Wirtschaftskammern der Länder genügt es, wenn die entsprechende Landeskammer angegeben wird.
Unter den "anwendbaren gewerbe- und berufsrechtlichen Vorschriften" sind nicht die Normen der Gewerbeordnung 1994 (GewO), sondern spezifische gesetzliche Vorschriften (für z.B. Makler, technische Büros, Inkassobüros, etc.) zu verstehen.
Es müssen nicht alle Rechtsvorschriften wiedergegeben werden, sondern es genügt die entsprechende Linksetzung (z.B. auf
http://www.ris.bka.gv.at/)
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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) (sofern vorhanden)
Diese Daten müssen "leicht und unmittelbar zugänglich" sein. Dies setzt eine optisch leichte Lesbarkeit und Auffindbarkeit voraus. Dabei reicht es aus, wenn der Kunde diese Informationen ohne besonderen Aufwand und Kenntnisse finden kann. Das kann unter anderem dadurch sichergestellt werden, dass man über einen Button (mit dem Link) oder ähnliche Bereiche wie z.B. "Wir über uns" oder "Kontakt" auf die notwendigen Informationen gelangen kann.
Was bedeutet das im speziellen für den Immobilienverwalter? Die Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1-4 und Z 7 ECG (Name, Anschrift, Kontaktdaten, Firmenbuchdaten und UID) lassen sich leicht selbst bestimmen. Schwieriger zu bestimmen sind die Ziffern 5 und 6. Als zuständige Aufsichtsbehörde käme nur die MA 63 in Betracht. Diese muss aber nicht angeführt werden. Daher entfällt diese Angabepflicht. Für Ziffer 6 gilt die Fachgruppe der Immobilien- und Vermögenstreuhänder im jeweiligen Bundesland. Eine genaue Angabe der Berufsgruppe(n) (Immobilienverwalter, -makler, Bauträger) ist sicher erforderlich. Für die berufsrechtlichen Vorschriften sollten die entsprechende Berufsbilder und Honorarrichtlinien inklusive den entsprechenden Handelsbräuchen (wieder Immobilienverwalter, -makler, Bauträger) aufgezählt werden. Als gesetzliche Grundlagen gelten das Maklergesetz (BGBl. Nr. 262/1996 idF BGBl. I Nr. 98/2001) und die Immobilienmaklerverordnung (BGBl Nr. 297/1996).
Als weiterer interessanter Paragraf des E-Commerce-Gesetzes ist noch § 17 ECG zu erwähnen. Dieser regelt den Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Links. Dieser Paragraf ist eine Ausnahme zur umzusetzenden EU-E-Commerce-Richtlinie, die eine gewisse Haftungsreduktion für den Linksetzer bringt. Der Linksetzer ist für den Inhalt der Informationen, auf die er (zulässigerweise) verlinkt nur verantwortlich, wenn er
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von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information auf dieser Seite keine Kenntnis hat und sich der Inhalt der Website nach Setzung des Links geändert hat
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und er nach Kenntnis der Rechtswidrigkeit unverzüglich tätig wird um den Link zu entfernen
Allerdings liegt die Beweislast beim Linksetzer. Ebenfalls wird keine Aussage über wettbewerbsrechtliche und urheberrechtliche Linksetzung getroffen.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Umsetzung des E-Commerce-Gesetzes auf der Website von Wertitsch Immobilien sehr gut gelungen ist. Sie ist nicht nur gesetzeskonform, sondern auch optisch sehr gut aufbereitet und userfreundlich (mit dem Kontaktbereich für alle Firmen) gestaltet.
Nützliche Links zu diesem Thema:
Gesetzestext E-Commerce-Gesetz:
http://www.bgbl.at/CIC/BASIS/bgblpdf/www/pdf/DDD/2001a15201
Kurzkommentar E-Commerce-Gesetz der Wirtschaftskammer: http://wko.at/rp/eday/ec_richtlinie.htm
Checkliste E-Commerce-Gesetz http://firmena-z.wko.at/udbsql/Checkliste.pdf
Literatur:
Gleissner, Rolf / Kilches, Ralph / Krieger, Horst / Lichtmannegger, Rudolf / Rupp, Christian / Sehrschön, Ulrike / Seifert, Michael: Business Online - Ein Wegweiser für Klein- und Mittelbetriebe durch den Marktplatz Internet, 2002, Wirtschaftskammer Österreich / Public Voice Report Verlag, ISBN 3-901688-30-7
Gleissner, Rolf / Laga, Gerhard / Lichtmannegger, Rudolf / Ratzinger, Maria / Reissner, Christoph / Rupp, Christian / Seifert, Michael / Holzinger, Eckart / Kissling, Roland / Vlasitz, Helene: Das Internet-Handbuch für Ihr Unternehmen - Neue Chancen, neue Märkte und neue Techniken im 21. Jahrhundert, 1. Auflage, Jänner 2000, Wirtschaftskammer Österreich / Das Medienbüro
Handik, Christian: e-commerce - Recht im Internet, Broschüre der Wirtschaftskammer Wien, 03/2001
Handik, Christian: Klick und Kauf - E-Commerce Gesetz, in: Wiener Wirtschaft, 08.03.2002, Seite 2,3
Internet: eRecht - Grundzüge der Rechtsgebiete, Wirtschaftskammer Österreich, aus dem Internet
http://wko.at/rp/eday/e_recht.htm [Stand 19.02.2002]
Rainer, Herbert: Immobilienmaklerrecht, Skriptum der FH-Wien, Studiengang Immobilienwirtschaft, Stand 20.03.2002
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